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Nutzungsordnung

Nutzungsordnung des Gemeindehauses
der Ev.-lutherischen St. Michael Kirchengemeinde Wietze/Steinförde

Hinweis: Die Nutzungsordnung des Gemeindehauses ist ihrem Wesen nach angelehnt an die Nutzungsordnungen der Dorfhäuser der politischen Gemeinde Wietze.
§1 Eigentum, Hausrecht, Aufsicht:
  1. Die Kirchengemeinde St. Michael ist Eigentümerin des Gemeindehauses.
  2. Dem Kirchenvorstand wird grundsätzlich das Verfügungsrecht im Rahmen dieser Nutzungsordnung übertragen. Er übt, vertreten durch den Vorsitzenden, das Hausrecht aus.
  3. Die unmittelbare Aufsicht wird dem Küster/der Küsterin übertragen.
  4. Gruppen und Kreise der eigenen Kirchengemeinde haben grundsätzlich Vorrang bei der Raum- und Terminvergabe.
  5. In Ausnahmefällen kann der KV zugunsten von unter 1d aufgeführten Personengruppen einzelne Veranstaltungstermine regelmäßiger Nutzer mit 6-wöchiger Frist kündigen.
§2 Nutzungsrecht, Nutzungszeitraum
  1. Die Räume können durch ortsansässige, natürliche und juristische Personen (Vereine, Körperschaften, Religionsgemeinschaften und zugelassene Parteien etc.) genutzt werden. Kommerzielle Verkaufsveranstaltungen sind nicht zugelassen.
  2. Ortsansässige haben Vorrang. Als ortsansässig gilt, wenn der Wohnsitz oder Sitz etc. Wietze ist.
  3. Am Karfreitag sowie am Volkstrauertag und am Totensonntag sind Veranstaltungen jeglicher Art nicht zugelassen.
  4. Grundsätzlich beträgt die maximale Vertragsdauer für regelmäßig stattfindende Nutzun-gen ein halbes Jahr. Sie kann ggf. halbjährlich verlängert werden.
§3 Nutzungsentschädigung
Die Nutzungsentschädigung beziehungsweise die Entschädigungsfreiheit wird durch die Nutzungsentschädigungsatzung geregelt.
§4 Antrag auf Nutzung, Genehmigung
  1. Die Anträge auf Nutzung sind gemäß Vordruck "Antrag/Genehmigung/Festsetzung der Nutzungsentschädigung etc." möglichst frühzeitig vor dem beabsichtigten Veranstal-tungstermin im Pfarrbüro zu stellen.
  2. Über die Anträge entscheidet der Kirchenvorstand.
  3. Bei der Genehmigung sind die Belange der unter §1d genannten Gruppen zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird in der zeitlichen Reihenfolge des Antrageingangs entschie-den.
  4. Mit der Genehmigung wird gleichzeitig über die Höhe der Nutzungsentschädigung beziehungsweise über die Befreiung von der Nutzungsentschädigung entschieden.
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§5 Übergabe und Rückgabe der Räume und des Inventars
  1. Die Kirchengemeinde überlässt die Einrichtung (Räume, Inventar, Gerätschaften, Ge-schirr) in dem Zustand in dem sie sich jeweils befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, die überlassene Einrichtung jeweils auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewoll-ten Zweck zu prüfen. Es ist sicherzustellen, dass Schadhaftes nicht benutzt wird.
  2. Die Einrichtung ist nach jeder Veranstaltung durch den Benutzer so herzurichten, wie sie vor der Veranstaltung übernommen wurde, das heißt einschließlich der erforderlichen Reinigung. Dies gilt auch für Veranstaltungen. für die eine Nutzungsentschädigung nicht festgesetzt wurde.
  3. Die Übergabe der gereinigten Räume nach der Veranstaltung hat nach Absprache so zeitnah zu erfolgen, dass nachfolgende Veranstaltungen anderer nicht beeinträchtigt werden. Die Kontrolle der Reinigung obliegt dem Küster/der Küsterin. Eine eventuell erforderli-che Nachreinigung ist zu vergüten.
  4. Eigene Geräte, Dekorationen oder sonstige Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit Zustimmung der Kirchengemeinde eingebracht werden. Sie müssen in einem einwandfreien technischen Zustand sein und sind nach Gebrauch sofort wieder zu entfernen. Dekoratio-nen dürfen in den gemieteten Räumen nur durch Anbinden ohne weitere zusätzliche Be-festigungen angebracht werden, die Verwendung von Haken, Schrauben, Nägeln, Klebe-streifen oder sonstigen zusätzliche Befestigungen über das Anbinden hinaus ist untersagt.
§6 Haftung
  1. Die Nutzer, die nicht im Auftrag der eigenen Kirchengemeinde handeln, haften für alle Schäden, die aus Anlass der Benutzung des Gemeindehauses entstehen.
  2. Die Nutzer stellen die Kirchengemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen frei, auch von solchen seiner Bediensteten, Mitglieder, Beauftragten, Gäste, Besucher und anderen Drit-ten, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Gemeindehauses stehen. Die Nutzer verzichten auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Kirchengemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffsrechten gegen sie und ihre Beauftragten oder Bediensteten. Hiervon ausgenommen bleibt die Haftung der Kir-chengemeinde St. Michael als Grundstückseigentümerin nach § 836 BGB sowie für den Fall grob fahrlässigen und vorsätzlichen Verhaltens der Kirchengemeinde, ihrer Organe und Bediensteten.
  3. Würde die Nutzung der zu Verfügung gestellten Räume, des Inventars und des Zubehörs aus Gründen, die die Kirchengemeinde nicht zu vertreten hat, unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist eine Schadensersatzpflicht der Kirchengemeinde nicht gegeben.
  4. Tiere dürfen in das Gebäude nicht mitgebracht werden
§7 Aufsicht
  1. Der Benutzer ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich.
  2. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, alle Veranstaltungen zu beaufsichtigen.
§8 Behördliche Genehmigungen
Der Benutzer hat vor der Veranstaltung rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen (z.B. GEMA) vorzunehmen, alle notwendigen Genehmigungen (z.B. Schank-erlaubnis) einzuholen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten. Diese Erfüllung die-ser Verpflichtungen ist der Kirchengemeinde auf Verlangen nachzuweisen.
§9 Sicherheits- und Immissionsvorschriften
  1. Die Zahl der Teilnehmer pro Veranstaltung ist aufgrund der Größe und Ausstattung der Räume auf maximal 100 Teilnehmer begrenzt.
  2. Veranstaltungen, die mit mehr als 100 Personen durchgeführt werden, können durch den Kirchenvorstand, dem von ihm beauftragten Küster/ der Küsterin oder einer sonstigen beauftragten Person abgebrochen werden.
  3. Es ist nicht gestattet, eigene oder fremde Elektrogeräte zu nutzen (Ausnahme ist die Nutzung einer Musikanlage oder ähnliches gemäß 5d).
  4. Lautsprecher- oder Musikanlagen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass außerhalb des Grundstücks unbeteiligter Personen nicht gestört werden.
§10 Nichtbeachten von Bestimmungen, Auflagen und Anweisungen
Die Kirchengemeinde hat jederzeit das Recht, Personen und Vereine etc. bei Verstößen gegen diese Satzung oder Auflagen und Anweisungen von der Benutzung oder dem Be-such des Gemeindehauses ganz oder zeitweilig auszuschließen.

Stand: April 2007

 

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